AGB

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der SANTEC BW AG, An der Strusbek 31, 22926 Ahrensburg 
(im Folgenden "SANTEC" genannt)

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1. ANWENDUNG

1.1 Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen von SANTEC (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Bestandteil eines mit SANTEC abgeschlossenen Vertrages, soweit ihre Anwendbarkeit für jeden Einzelfall mit SANTEC schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von SANTEC schriftlich bestätigt werden. Mündliche Erklärungen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern von SANTEC bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SANTEC.

1.4 Die zum Angebot von SANTEC gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. LIEFERZEIT

2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne Verschulden durch SANTEC verzögert.

2.2 Bei Lieferverzug wird SANTEC's Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, maximal 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 12 wird dadurch nicht berührt.

3. GEFAHRÜBERGANG UND TEILLIEFERUNGEN

3.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald SANTEC die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne Verschulden durch SANTEC verzögert, dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet hat, und zwar auch dann, wenn SANTEC noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen hat.

3.2 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

4. VERPACKUNG

4.1 Transportverpackungen nimmt SANTEC an ihrem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Käufer trägt die Kosten der Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

4.2 Sofern Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach Ermessen von SANTEC erforderlich ist, wird diese gesondert berechnet.

5. ABBESTELLUNGEN UND ÄNDERUNGEN DURCH DEN KÄUFER

5.1 Wenn auf Verlangen des Käufers eine Um- oder Abbestellung von in Sonderanfertigung / Sonderbestellung in Auftrag gegebenen Geräten erfolgt, müssen die bis dahin entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Käufer ersetzt werden. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

5.2 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist. Die Preise sind entsprechend der Änderungen anzupassen.

6. HÖHERE GEWALT

6.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von SANTEC zu vertretenden Ereignisse (z.B. Höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten von SANTEC oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

6.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6 genannten Fällen ausgeschlossen.

7. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT

Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SANTEC.

8. PREIS, RECHNUNG UND ZAHLUNG

8.1 Die Preise von SANTEC verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8.2 Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten ist SANTEC berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und SANTEC diese Erhöhung nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Käufer das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.

8.3 Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt SANTEC 2% Skonto, falls nicht zum Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offenstehen. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie SANTEC bei ihrer Bank frei darüber verfügen kann.

8.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Käufer zu tragen. Sie sind sofort fällig. Die Annahme fremder oder eigener Wechsel begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassakontos.

8.5 Zahlungen sind ausschließlich auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu leisten. Mitarbeiter von SANTEC sind zur Entgegennahme von Zahlungen für Rechnung von SANTEC nur mit vorheriger schriftlicher Inkassovollmacht ermächtigt.

8.6 Wird, z.B. durch nicht fristgerechte Zahlung des Käufers erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von SANTEC durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist SANTEC berechtigt, für alle bestehenden und noch nicht erfüllten Aufträge Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis Erhalt der Gegen- bzw. Sicherheitsleistung die eigene Leistung zu verweigern.

8.7. Bei Zahlungsverzug berechnet SANTEC Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindest aber 10 %.

8.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. RÜCKNAHME MANGELFREIER WARE

9.1 Die Rücknahme mangelfreier Ware erfolgt aus Kulanz und nur innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SANTEC. In diesem Fall berechnet SANTEC eine Pauschalgebühr von mindestens Euro 39,- für den mit dieser Rücknahme verbundenen Aufwand bei SANTEC, z.B. Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung.

9.2 Sollte SANTEC feststellen, dass die vom Käufer zurückgesandte Ware beschädigt ist, kann SANTE die Rücknahme -trotz der ursprünglich erteilten Zustimmung zur Rücknahme- verweigern oder dem Käufer die Kosten der Instandsetzung berechnen.

9.3 Das bei der Rücksendung fehlende Zubehör, wie Kabel, Verpackung, Bedienungsanleitungen usw., wird zusätzlich berechnet.

9.4 Die gemäß den Ziffern 9.1 - 9.3 von SANTEC zu berechnenden Beträge bringt SANTEC BW AG bei der Gutschrifterteilung in Abzug.

10. EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSRECHTE

10.1 SANTEC behält sich das Eigentum an sämtlichen von SANTEC gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind SANTEC auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, z.B. wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware, tritt der Käufer bereits jetzt an SANTEC ab.

10.3 Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Käufer wird stets für SANTEC vorgenommen, ohne SANTEC zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt SANTEC  Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nicht gestattet. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche sich aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftragung eines Käufers gegen diesen oder Dritte ergebenden Ansprüche an SANTEC ab. SANTEC nimmt diese Abtretung an.

10.5 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zum Einzug der an SANTEC abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung kann von SANTEC widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen SANTEC gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder Rechte von SANTEC, insbesondere durch Pfändung anderer Gläubiger, gefährdet werden. In diesem Fall kann SANTEC auch die Berechtigung zur Weiterverarbeitung widerrufen.

10.6 In den in Ziffer 10.5 genannten Fällen kann SANTEC verlangen, dass der Käufer SANTEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt SANTEC den Rücktritt, ist SANTEC zur freihändigen Verwertung berechtigt.

10.7 Unabhängig von Ziffer 10.5 ist der Käufer auf Verlangen von SANTEC jederzeit verpflichtet, vollständige Auskunft über den Verbleib der von SANTEC gelieferten Eigentumswaren, die Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen. Den von SANTEC Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in Bücher und Rechnungen, die sich auf die Verkäufe und den Verbleib der Eigentumswaren beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften der Verkaufsrechnungen zu erteilen. Auf Verlangen, insbesondere bei Gefährdung von Forderungen von SANTEC, ist der Käufer verpflichtet, auf Eigentumsrechte von SANTEC und die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf den Drittschuldner hinzuweisen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an SANTEC zu veranlassen.

10.8 Bei Zugriffen Dritter auf die von SANTEC unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf an SANTEC abgetretene Forderungen hat der Käufer SANTEC unverzüglich zu unterrichten und SANTEC die für die Abwehr des Zugriffs notwendigen Unterlagen zu übersenden. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

10.9 Auf Verlangen des Käufers gibt SANTEC das Sicherungseigentum frei, soweit der realisierbare Gesamtwert des Sicherungseigentums und der Vorausabtretungen die Forderungen von SANTEC aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

11. HAFTUNG FÜR MÄNGEL

11.1 Mängelansprüche gegen SANTEC verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung.

11.2 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei SANTE an.

11.3 Mängelbehaftete Ware ist durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von SANTEC zurückzusenden. Der Mangel ist konkret zu beschreiben. Anderenfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers unbearbeitet zurückgesandt.

11.4 Rücksendungen mängelbehafteter Ware sollen im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung unter Verwendung des telefonisch bei der Supportabteilung von SANTEC anzufordernden Rücksendeformulars sowie unter Angabe einer bei der Supportabteilung von SANTEC vorab telefonisch einzuholenden Rücksendenummer (RMA) erfolgen. Rücksendeformulare können auch über unsere Internetseite ausgedruckt werden (www.santec-video.com).

11.5 Bei begründeter, rechtzeitiger Rüge ist SANTEC zur Nacherfüllung (d.h. nach Wahl von SANTEC Behebung des Mangels oder Ersatz- oder Nachlieferung) berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Käufer nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder - bei nicht unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 12 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

11.6 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die von SANTEC gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden von SANTEC nicht übernommen.

11.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn und soweit Fehler der Ware darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer den Liefergegenstand fehlerhaft handhabt, Bedienungsanleitungen missachtet, von SANTEC nicht zugelassene Betriebsmittel oder Anschlussgeräte verwendet und von SANTEC nicht autorisierte Eingriffe vornimmt. Weiterhin ausgenommen ist die Gewährleistung bei Fehlern der Ware, die auf Verschleiß, insbesondere an Videokopfscheiben, Bildröhren, TFT-Panels, allen mechanischen Teilen in Dome-Systemen und Schwenk-Neige-Köpfen, Festplatten, Bedienpulten und Tastaturen, Infrarotleuchtmittel/LED usw., zurückzuführen sind oder durch Gewalt hervorgerufen wurden.

11.8 Sollte die Überprüfung eines wegen Mängeln zurückgesandten Artikels ergeben, dass ein Mangel nicht vorliegt, hat der Käufer SANTEC den Überprüfungsaufwand, mindestens Euro 39,- zzgl. MwSt., zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes vorbehalten.

11.9 SANTEC übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware mit der beim Anwender vorhandenen Hardware/Software oder mit im Markt erhältlicher Hardware/Software zusammenarbeitet (kompatibel ist). Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über entsprechende Unterlagen von SANTEC (Prospekte, Preislisten usw.) hinausgehen, sind für SANTEC nur verbindlich, wenn SANTEC sie dem Käufer schriftlich bestätigt hat.

11.10 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

11.11 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist SANTEC berechtigt, ihre Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die SANTEC gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer wieder die Rechte aus Ziffer 11.5 zu.

12. ALLGEMEINE HAFTUNG

12.1 Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen SANTEC sind ausgeschlossen, wenn SANTEC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung durch SANTEC jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nach dem der Käufer Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

13. REPARATUREN

13.1 Reparaturen, die nicht auf Gewährleistungsansprüche zurückzuführen sind, werden gegen Vergütung vorgenommen, wenn die Ware in geeigneter Verpackung frei Haus eingesandt wird und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beigefügt wird. Anderenfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers unbearbeitet zurückgesandt.

13.2 Sollte nach Prüfung des eingesandten Artikels kein Defekt vorliegen, erhebt SANTEC eine Überprüfungspauschale von mindestens Euro 39,- zzgl. anfallender Versandkosten und MwSt.

13.3 Bei eingebauter fremder Hardware hat SANTEC das Recht, die Reparatur abzulehnen. Der Versand von Reparaturgeräten sowie von Ersatzteilen erfolgt per Nachnahme.

14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SONSTIGES

14.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist für beide Teile Ahrensburg. SANTEC ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.

14.2 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 01.04.1980 ist ausgeschlossen.

14.3 Soweit Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder eines von SANTEC geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt.

14.4 Die Käufer werden darauf hingewiesen, dass alle personenbezogenen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung gespeichert werden.

Stand: 1. April 2013